Winterreifenpflicht für ATVs und Quads?
Wie jedes Jahr stellen sich viele ATV- und Quad-Fahrer die Frage, ob sie auf ihren Fahrzeugen Winterreifen brauchen oder nicht. Unser Redakteur Martin Zink sprach dazu mit Udo Golka, Reifenexperte und Sachverständiger.
Martin Zink: Gilt die Winterreifenpflicht für alle Quads und ATVs?
Udo Golka: Grundsätzlich gilt festzuhalten, das im November 2010 die STVO novelliert worden ist. In der Neufassung des § 2 Abs. 3a heißt es u.a.: „Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, die die … beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)…“. Der Gesetzgeber spricht hier von einer „situativen Winterreifenpflicht“ und meint damit, dass unter o.g. winterlichen Fahrbahnverhältnissen Reifen mit M+S-Markierung im Flankenbereich an ausnahmslos allen Kraftfahrzeugen gefahren werden müssen. Es gibt Ausnahmeregelunegn für Einsatzfahrzeuge und LKWs. Aber um die geht es hier ja nicht. Nach den Begriffsbestimmungen im § 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind Quads und ATVs als Kraftfahrzeuge einzustufen und fallen damit unter die Regelungen der situativen Winterreifenpflicht.
Martin Zink: Es gibt nicht für jedes Fahrzeug gekennzeichnete Winterreifen, was nun?
Udo Golka: Das ist eine schwierige Frage! Sind Temperaturen um 10 – 15 °C und sonnige, spätherbstliche Wetterverhältnisse wie jetzt noch in großen Teilen der Republik vorherrschend, dürfte niemand etwas zu befürchten haben, wenn er noch mit „Sommerreifen“ unterwegs ist. Betrachtet man nur die rein technischer Aspekte, sieht ein Reifenfachmann hier bestimmt noch weitere Punkte. Bei winterlichen Fahrbedingungen jedoch, wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch oder Eis- und Reifglätte, sollte nicht auf M+S-markierte Reifen verzichtet werden, da sonst Bußgelder drohen.
Martin Zink: Welche Strafen warten bei nicht Beachtung der Winterreifenpflicht?
Udo Golka: Wird man bei o.g. winterlichen Fahrbahnverhältnissen ohne M+S-markierte Reifen erwischt, drohen 40 € Bußgeld. Stellt man auf Grund falscher Bereifung eine Verkehrsbehinderung dar, droht sogar ein Bußgeld von 80 €. Noch anders sieht das bei einer, wenn auch unbeabsichtigten, Verwicklung in einen Verkehrsunfall aus. Hier droht, je nach Einzelfall, die Feststellung einer nicht unerheblichen „Eigenschuld“ und damit die Beteiligung an den Gesamtkosten, da von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden kann.
Martin Zink: Sind die grobstolligen Reifen von Quads und ATVs grundsätzlich geeignet, im Winter gefahren zu werden?
Udo Golka: Hier sind zwei Dinge zu unterscheiden: Zum einen die juristische Bewertung von „Winterreifen“ und zum anderen die technische Eignung von Reifen für den Einsatz. Unter dem juristischen Aspekt ist klar: Weisen die (grobstolligen) Reifen von Quads und ATVs keine M+S-Markierung auf, dann dürfen sie unter winterlichen Fahrbedingungen auf öffentlichen Straßen nicht zum Einsatz kommen. Technisch dagegen weisen grobstollige Profile zumindest bessere Traktionseigenschaften als sogenannte Normalreifen auf. Insofern ist damit die Bestimmung aus der UN/ECE R-30, die im zweiten und dritten Halbsatz des § 2 Abs. 3a STVO juristisch verklausuliert wird, erfüllt. Dort heißt es u.a. zum Begriff M+S-Reifen: „… ein Reifen, bei dem das Profil der Lauffläche und die Bauart so ausgelegt sind, dass das Verhalten in Matsch und frisch gefallenem oder schmelzendem Schnee besser als bei normalen Straßenreifen ist…“. Zusammengefasst zu Ihrer Frage heißt das: Haben die grobstolligen Reifen für Quads und ATVs keine M+S-Markierung sind sie zwar durchaus wintertauglich, jedoch nicht zulässig für den Einsatz auf öffentlichen Straßen unter winterlichen Fahrbedingungen.
Martin Zink: Welche Regelungen gelten für Fahrzeuge mit LOF-Zulassung?
Udo Golka: Die situative Winterreifenpflicht gilt nicht für Nutz-Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft! Hier liegt wohl die Betonung auf „Nutz“.
In wie fern LOF Nutzfahrzeuge im Sinne des Gesetzes Nutzfahrzeuge sind, da bin ich nicht mehr der Experte. Ich wage jedoch zu bezweifeln, dass ein Quad im Winter auf öffentlichen Straßen als Nutz-Fahrzeug angesehen wird. Aber da sind wir wohl eher in einer Grauzone bis zu einer richterlichen Entscheidung.
Das Interview wurde schriftlich durch Martin Zink geführt. / faszination@quadwelt.de
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