Ob ATVs geländegängig sind oder nicht – das soll jetzt gerichtlich geklärt werden. Eine irre Posse, die da auf den Tisch der Redaktion flatterte.
All Terrain Vehicle – ATV – so nennen wir unsere Vierräder. Ein Fahrzeug für jedes Gelände, wie uns der englische Begriff vorgibt. Und das sind die „Schweizer Taschenmesser“ unter den motorisierten Fahrzeugen ja tatsächlich. Ausgestattet mit Allradantrieb, Getriebeuntersetzung, Einzelradaufhängung und Differenzialsperren hält unsereinen ja fast nichts auf.
Ursprünglich einmal zum Arbeiten gedacht, hat sich das Bild in der Szene ja tüchtig gewandelt. So ist der Freizeitwert und die Nutzbarkeit im Vergleich zur Vergangenheit deutlich gestiegen und die Industrie hat ihre Produkte spezialisiert. So gibt es inzwischen klassische ATVs für die Arbeit, aber ebenso welche für ausgiebige Touren und Fernreisen. Ein- und Zweisitzer sind ebenso normal geworden, wie ATVs für den Renneinsatz auf Enduro-Wettkämpfen oder Rallyes. Und selbst jene Fahrer, für die es das höchste Vergnügen ist sich im Schlamm zu baden, werden spezielle Fahrzeuge angeboten. Dinge, die wir als Szenegänger alle wissen.
Wir wissen aber auch, dass wir unsere Lieblinge pflegen müssen, wenn wir sie art- und bestimmungsgerecht einsetzen. Das hat einem Einsteiger wohl niemand erklärt oder er hat es ignoriert. Jedenfalls flatterte der Quadwelt letztlich das Gutachten eines Sachverständigen auf den Tisch, welches zu klären hatte, ob ein ATV überhaupt geländegängig ist oder so bezeichnet werden darf.
Was war passiert? Nach nur 500 Kilometern Laufleistung überhitzte das ATV eines Kunden. Der wollte den Kaufvertrag wandeln, weil der Schaden nach einer ausgiebigen Geländefahrt mit Schlammbad auftrat. Kein gutes Zureden half und der Fall landete vor Gericht, was das besagte Gutachten in Auftrag gab zur Klärung des Sachhverhaltes. Der Kunde steht auf dem Standpunkt, dass sein ATV eine Fahrt im verschlammten Gelände verkraften können muss. Grundsätzlich hat er damit recht, nur scheuchte er sein Gefährt auch über die Straßen seiner Heimat, ohne dem Kühler eine gewisse Aufmerksamkeit zu schenken.
Der eingetrocknete Lehm hatte die Kühlrippen derart zugesetzt, dass dem Motor eigentlich gar nichts anderes übrig blieb, als zu überhitzen. Das ergab das Gutachten – welches Quadwelt vorliegt – eindeutig. Der Sachverständige bescheinigte dem vorgestellten Fahrzeug auch einen erbärmlichen Pflegezustand. Ebenfalls ergab das Gutachten, dass nach Reinigung des Kühlers und weiterer Baugruppen, das ATV vorbildlich seinen Dienst versah.
Statt seinen Fehler einzusehen, zieht der Kunde offenbar sein Ding durch und will, das ATVs künftig nicht mehr ohne Weiteres als „geländetauglich“ bezeichnet werden dürfen. Der Sachverständige wollte sich so weit aber nicht aus dem Fenster lehnen und gab diese Frage letztlich ans Gericht zurück. Und somit wir in den nächsten Tagen vor einem deutschen Gericht eben genau darüber entschieden. Lächerlich!
Bleibt zu hoffen, dass der Kläger demnächst an eine tolle Clique in der Szene gerät, die ihn in ihrer Mitte aufnimmt und ihm die Freuden des Fahrens, aber auch den Preis der Pflege näherbringt. Und wer weiß? Vielleicht fährt er dann bald einen Mud-Bogger und hat nicht nur den Kühler, sondern sogar den Kopf frei!
Text: Redaktion Quadwelt
Fotos: Hersteller, Archiv Quadwelt